R2 Anleitung & Wissensdatenbank
Qualifikationen nachgelagerter Anbieter für die Durchführung der Datenbereinigung
F. WENN EINE R2-EINRICHTUNG SENDET ELEKTRONISCH Maschinen und Equipment Wiederverwendbar MUSS DER R2-DOWNSTREAM-VERKÄUFER FÜR TESTS, REPARATUR UND LOGISCHE DESINFEKTION AUCH NACH ANHANG B FÜR DIE PHYSIKALISCHE DESINFEKTION ZERTIFIZIERT WERDEN, FÜR DEN FALL, DASS EINIGE DER GERÄTE BEI DER LOGISCHEN DESINFEKTION FEHLEN?
A. Die kurze Antwort ist nein:
Wenn ein R2-Downstream-Anbieter nur damit beauftragt wird, Geräte zu testen, zu reparieren und logisch zu desinfizieren; Sie werden nicht mit der Durchführung einer physischen Desinfektion beauftragt. Ein Teil des Prozesses des nachgelagerten R2-Anbieters besteht jedoch darin, sicherzustellen, dass die physische Desinfektion von einem DSV durchgeführt wird, der die Anforderungen von Anhang B für die physische Desinfektion erfüllt.
Der R2-Downstream-Anbieter, der die Tests, Reparaturen und logische Bereinigungen durchführt, muss nicht nach Anhang B (physisch) zertifiziert sein, um wiederverwendbare elektronische Geräte von einer zertifizierten R2-Einrichtung zu erhalten. Ein R2-Downstream-Anbieter muss nach Anhang A, Anhang B (logisch) und Anhang C (Test und Reparatur) zertifiziert sein, um elektronische Geräte zum Testen, Reparieren und zur logischen Bereinigung zu erhalten. Wenn einige der zur Wiederverwendung bestimmten elektronischen Geräte die logische Datenbereinigung nicht bestehen, müssen diese defekten Geräte an einen Downstream-Anbieter gesendet werden, der in der Lage ist, eine physische Datenvernichtung durchzuführen und außerdem die Qualifikationen für Downstream-Anbieter in Anhang A(7) für einen R2-Downstream-Anbieter bzw. in Anhang A (8)(ad) für einen Nicht-R2-Downstream-Anbieter erfüllt.
Die Absicht, „logische“ und/oder „physikalische“ Fähigkeiten für R2-Einrichtungen zu spezifizieren, die gemäß Anhang B zertifizieren, bestand darin, sich an die Spezialisierung innerhalb der Branche anzupassen und es R2-Einrichtungen zu ermöglichen, ihre Zertifizierung basierend auf den spezifischen durchgeführten Prozessen anzupassen. Es war nicht beabsichtigt, dass jede Einrichtung, die nach Anhang B (logisch) zertifiziert ist, auch nach Anhang B (physisch) zertifizieren muss, nur für den Fall, dass die logische Sanierung fehlschlägt. Dadurch würde der beabsichtigte Nutzen der rein logischen und rein physikalischen Spezialisierungen in Anhang B im Wesentlichen zunichte gemacht.
Es ist jedoch wichtig zu bedenken, dass unterschiedliche DSV-Qualifikationen erforderlich sind, wenn eine zertifizierte R2-Einrichtung ausgediente Elektronikgeräte und Geräte, die nicht wiederverwendet werden können, zum Zweck der physischen Datenbereinigung und Materialrückgewinnung verschickt. In diesem Fall muss der DSV für die Durchführung einer physischen Datenbereinigung gemäß den Qualifikationen nachgeschalteter Anbieter in Anhang A(7) bzw. A(8) qualifiziert sein, je nachdem, ob sie R2-zertifiziert sind oder nicht.