Direkt zum Inhalt

R2 Anleitung & Wissensdatenbank

Allgemeine Haftpflichtversicherung: Die Ausschlüsse für Recycler und Aufbereiter verstehen

< ZURÜCK

August 23, 2014

Von Ross Fields

(Ross ist ein Experte für Risikomanagement, der sich auf die Bedürfnisse der Elektroschrottindustrie spezialisiert hat. Er verwaltet ein nationales Versicherungsprogramm für Elektroschrottverarbeiter und bietet von seinem Büro in Carlsbad, Kalifornien, Risikobewertungsumfragen für Elektroschrottzertifizierungen an.)

Ein großes Problem, mit dem die Elektroschrottindustrie heute konfrontiert ist, besteht darin, dass viele Unternehmen kein angemessenes Verständnis für das einzigartige Risiko haben, dem sie als Recycler ausgesetzt sind, oder wie sie dieses Risiko richtig handhaben können. Die meisten Unternehmen verlassen sich derzeit auf kommerzielle allgemeine Haftpflichtversicherungen (CGL), um ihren Versicherungsbedarf zu decken. Diese Art von Richtlinie ist in der Regel nicht geeignet, um viele Arten von Prozessoren zu schützen. Sofern ein Recycler nicht ausdrücklich eine Versicherung abgeschlossen hat, die gegen Dinge wie Standort- und Produktverschmutzungshaftung schützt, kann es durchaus sein, dass seine allgemeine Haftpflichtpolice ihn oder seine Kunden nicht ausreichend schützt. Um zu verstehen, warum dies der Fall ist, muss ein Recycler einige Grundregeln der Haftpflichtversicherungssprache verstehen.

Die Mehrheit der Versicherungsunternehmen verwendet das gleiche Standardformular für gewerbliche Haftpflichtversicherungen als Baustein für ihre allgemeinen Haftpflichtpolicen. Dieses Formular definiert unter anderem die Vertragssprache, legt dar, was gedeckt ist und was nicht, und weist Pflichten des Versicherten zu. Eine Versicherungspolice ist ein rechtsgültiger Vertrag und dieses Formular enthält sehr wichtige Vertragsdetails. Die allgemeine Haftpflichtrichtlinie listet „Ausschlüsse“ auf und besagt ausdrücklich, dass für diese Gegenstände „diese Versicherung nicht gilt“. Einer dieser Ausschlüsse ist die Umweltverschmutzung.

Der Begriff „Verschmutzung“ ist in der Richtlinie so definiert, dass er „Abfall“ und „zu recycelnde, aufzubereitende oder wiederzuverwertende Materialien“ umfasst. Dies ist wichtig, denn was hier gesagt wird, ist im Wesentlichen Folgendes: Jegliche Haftung, die sich aus dem Recycling- oder Wiederaufbereitungsgeschäft ergibt, wird von dieser Police nicht abgedeckt. Wenn also Recycling und/oder Aufarbeitung Ihr Geschäft ist und Sie keine spezielle Versicherung abgeschlossen haben, um „zu recycelnde, zu überholende oder wiederzuverwertende Materialien“ abzudecken, hat Ihre Police eine sehr begrenzte Deckungssumme. Auch Recycler haben ein Interesse daran, dass ihre nachgelagerten Lieferanten ebenfalls ausreichend versichert sind. Wenn umweltrelevante Ereignisse auftreten, wie z. B. die Aufgabe einer CRT-Anlage, kann jeder an der Recyclingkette beteiligte Recycler haftbar gemacht werden. Für Recycler ist es wichtig, sich mit einem Risikomanagement-Experten zu treffen, der die Branche vollständig versteht und die potenziellen Risiken, denen sie möglicherweise ausgesetzt sind, angemessen angehen kann. 

War dieser Artikel hilfreich?
0 von 5 Sternen
5 Sterne 0%
4 Sterne 0%
3 Sterne 0%
2 Sterne 0%
1 Sterne 0%
5
Wie können wir diesen Artikel verbessern?
Bitte geben Sie den Grund für Ihre Stimme an, damit wir den Artikel verbessern können.
Stichworte:
Inhaltsverzeichnis
Zum Seitenanfang