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R2 Anleitung & Wissensdatenbank

R2v3-Anhang Anwendbarkeitsleitfaden

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Letztes Update: Anhang E – 12. September 2024 

In Anbetracht der Vielfalt der Betriebsabläufe in der Elektronikwiederverwendungs- und -recyclingindustrie und der Tatsache, dass nicht alle R2-Einrichtungen die gleichen Betriebsabläufe durchführen, enthält R2v3 7 Anhänge, die spezifische Prozessanforderungen für spezialisierte Betriebsabläufe enthalten, die möglicherweise nur für eine Teilmenge von R2-Einrichtungen gelten.

Die Zertifizierung nach einer der Prozessanforderungen erfordert spezielle Kenntnisse und Verarbeitungsfähigkeiten, sodass die R2-Zertifizierung nur für die R2-Einrichtungen gilt, die die entsprechenden Vorgänge durchführen. Wenn Aktivitäten im Zusammenhang mit einer Prozessanforderung nicht von einer R2-Einrichtung durchgeführt werden, können diese Vorgänge bei Bedarf an einen nachgelagerten Anbieter ausgelagert werden, der durch Anhang A – nachgelagerte Recyclingkette qualifiziert und gemanagt wird.

Eine R2-Einrichtung muss für alle Prozessanforderungen, die sie übernimmt, R2-zertifiziert sein.

Anhang A – Nachgelagerte Recyclingkette

Beschreibung
Definiert die Anforderungen für die Qualifizierung und das Management aller nachgelagerten Anbieter, die R2 Controlled Streams direkt von der R2-Einrichtung oder über ihre nachgelagerte Kette erhalten.
Anwendbar auf
Gilt für alle R2-Einrichtungen, die eine beliebige Anzahl von R2- oder Nicht-R2-Downstream-Anbietern zur Verarbeitung oder Verwaltung von R2 Controlled Streams verwenden.

Jede R2-Einrichtung, das ist kein Frontalunterricht. Der letzte Prozess in der Recyclingkette, wie z. B. Sammler, Zerlegebetriebe, Prüf- und Reparaturbetriebe usw., muss nach Anhang A zertifiziert sein.

Nicht anwendbar auf
Anhang A gilt nicht für R2-Anlagen, die den letzten Prozess in der Recyclingkette darstellen, wie z. B. Schmelzhütten, da die Materialien die endgültige Entsorgung erreicht haben und nicht mehr als FM oder kontrollierter R2-Strom definiert sind.

Die endgültigen Prozesse für jedes FM sind in der Definitionstabelle der Fokusmaterialien aufgeführt.

Anhang A gilt auch nicht für nachgelagerte Einheiten, an die nur desinfizierte, getestete und funktionsfähige Produkte weitergegeben werden, da funktionierende Produkte keiner nachgelagerten Kontrolle unterliegen.

Anhang B – Datenbereinigung

Beschreibung
Definiert die Anforderungen für jede logische Datenbereinigung und ein erweitertes Maß an physischer Bereinigung, wenn zusätzliche Nachverfolgung, Verifizierung und Qualitätskontrollen erforderlich sind.
Anwendbar auf
Gilt für alle R2-Einrichtungen, die logische Datenbereinigungen wie ITAD und mobile Reparaturvorgänge durchführen.

Gilt auch für alle R2-Einrichtungen, die für ein verbessertes Maß an physischer Desinfektion mit zusätzlichen physischen Sicherheitskontrollen, Geräterückverfolgbarkeit, Aufzeichnungen und Qualitätskontrollen anerkannt werden möchten.

Nicht anwendbar auf
Die Zertifizierung nach Anhang B ist nicht erforderlich für physische Vernichtungsmethoden, die in den NIST-Richtlinien für die Medienbereinigung definiert sind und gemäß Kernanforderung 7.(c)(2)(B) durchgeführt werden.

Diese physikalischen Vernichtungsmethoden, die von den Kernanforderungen abgedeckt werden, umfassen typischerweise eine Form des Schredderns, Zerkleinerns, Pulverisierens oder Schmelzens des Datengeräts oder -mediums, je nach Art des Mediums.

Anhang C – Test und Reparatur

Beschreibung
Definiert die Anforderungen für alle Elektroniktest- und Reparaturaktivitäten sowie die Überprüfung des Gerätezustands und des Funktionsniveaus.
Anwendbar auf
Gilt für alle R2-Einrichtungen, die elektronische Geräte oder Komponenten für die Wiederverwendung testen, reparieren oder überholen und durch Tests ein definiertes Funktionsniveau bestätigen.
Nicht anwendbar auf
Die Zertifizierung nach Anhang C ist nicht erforderlich für einfache Einschalt- oder Nichtfunktionsbewertungen von elektronischen Geräten oder Komponenten, wie z. B. Sichtprüfungen zur Bewertung des Wiederverwendungspotenzials des Geräts gemäß Kernanforderung 6.(c), und wo das Gerät muss weiterhin als R2 Controlled Stream verwaltet werden, unabhängig von Bewertungsergebnissen oder kosmetischen Bedingungen.

Anhang D – Wiederverwendung von Spezialelektronik

Beschreibung
Definiert die Anforderungen für die Bewertung und Verifizierung von Spezialelektronik zur Wiederverwendung, wenn eine vollständige Funktionsprüfung nicht möglich ist.
Anwendbar auf
Gilt für R2-Einrichtungen, die auf die Verwaltung hochentwickelter, kommerzieller/industrieller Spezialelektronikgeräte spezialisiert sind und zwar nach Anhang C für Test und Reparatur zertifiziert sind, aber nicht über die technischen Möglichkeiten verfügen, die Funktionalität eines bestimmten Gerätetyps zu testen und zu bestätigen.

Gemäß Anhang D verifizierte Geräte erfüllen die Definition von Spezialelektronik, wie z. B. Netzwerk-Telekommunikationsgeräte und medizinische Geräte.

Nicht anwendbar auf
Eine Zertifizierung nach Anhang D ist für die gelegentliche oder begrenzte Wiederverwendung von Sammel- oder Spezialelektronik gemäß Kernanforderung 6.(e)(3) nicht erforderlich.

Allgemeine Unterhaltungselektronik oder andere Nicht-Spezialartikel sind für die Überprüfung gemäß Anhang D nicht geeignet.

Anhang E – Materialrückgewinnung

Beschreibung
Definiert die zusätzlichen EHS-Anforderungen für alle Demontageprozesse von elektronischen Geräten, Komponenten oder Materialströmen, die für die Materialrückgewinnung bestimmt sind.
Anwendbar auf
Gilt für alle R2-Betriebe, die Rückbauprozesse zum Zweck der stofflichen Verwertung durchführen.

Umfasst die Verarbeitung ganzer elektronischer Geräte sowie Komponenten und Materialströme (CRT-Röhren, Leiterplatten usw.).

Nicht anwendbar auf
Die Zertifizierung nach Anhang E ist nicht erforderlich für Rückbau-, Teilegewinnungs- oder Reparaturprozesse, bei denen intakte Komponenten zum Zwecke der Wiederverwendung entfernt werden.

Anhang E gilt auch nicht für die Verwendung von dedizierten, in sich geschlossenen Festplatten-Schreddern, Chip-Crushern, Festplattenpressen usw., die zum Zweck der Datenvernichtung gemäß Anhang B oder Kernanforderung 7.(c)(2)( verwendet werden. B).

Siehe Anhang E Erläuterung zur Anwendbarkeit HIER KLICKEN und die Anleitung zum Flussdiagramm zur Anwendbarkeit in Anhang E HIER KLICKEN und fordern Sie weitere Informationen an. 

Anhang F – Vermittlung

Beschreibung
Definiert die Anforderungen für die Verwaltung von Übertragungen elektronischer Geräte, Komponenten oder Materialien vom Lieferanten direkt an den nachgelagerten Anbieter, ohne sie physisch zu erhalten oder zu verarbeiten.
Anwendbar auf
Gilt für alle R2-Einrichtungen, die Transaktionen zwischen Lieferanten und nachgelagerten Anbietern verwalten, bei denen die Ausrüstung oder Materialien physisch vom Lieferanten direkt zum nachgelagerten Anbieter transportiert werden, ohne die R2-Einrichtung zu durchlaufen.

Die Vermittlung kann der einzige Vorgang sein, den die R2-Anlage durchführt, oder sie kann Bestandteil einer umfassenderen Zertifizierung sein, bei der einige Geräte oder Materialströme vermittelt und andere physisch verarbeitet werden.

Ein Makler kann eine einzelne Dienstleistungseinheit oder ein Sammelsystem wie ein kollektives Programm der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) sein.

Nicht anwendbar auf
Anhang F gilt nicht, wenn alle Geräte und Materialien physisch in der R2-Einrichtung verwaltet werden oder diese passieren.

Anhang G – Photovoltaikmodule (PV)

Beschreibung
Definiert die Anforderungen an das Management und Verarbeitung von PV-Modulen (auch als Solarmodule bekannt), einschließlich sicherer Handhabung, Lagerung, Bewertung, Prüfung, Reparatur, Übertragung an einen qualifizierten nachgelagerter Lieferantoder Maklertätigkeit.  
Anwendbar auf
Gilt für jede R2-Einrichtung, die die Kontrolle über eine beliebige Menge an PV-Modulen übernimmt, einschließlich Empfang, Handhabung, Verarbeitung, Lagerung oder Transport.   

 Gilt auch für jede R2-Einrichtung, die PVs in einer vermittelten Transaktion verwaltet. 

Nicht anwendbar auf
Einrichtungen, die keine PVs akzeptieren. Alle irrtümlich versandten PVs werden als fehlerhafte Lieferung empfangen und an den Lieferanten zurückgeschickt. 

R2-Einrichtungen, die kleine, mit Solarzellen betriebene Geräte aufnehmen, wie etwa Taschenrechner oder solarbetriebene Notfallradios, die nicht der Definition von PV-Modulen im R2-Standard entsprechen. 

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